Ersatzbaustoffverordnung: Praxisgerechte Übergangsregelungen in Bayern

Eigentlich sollte mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) Schluss sein mit unterschiedlichen Länderregelungen beim Einbau mit mineralischen Ersatzbaustoffen. Die Realität sieht leider ganz anders aus.

So haben das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) mit sogenannten FAQs (Stand September 2023) und das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr in Rundschreiben an die Staatlichen Bauämter sehr praxisfreundliche Klarstellungen und Übergangsregelungen zur Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in der Baupraxis veröffentlicht.

Das LfU stellt klar: Für Baumaßnahmen, die zum Stichtag 01.08.2023 bereits genehmigt oder begonnen sind, können übergangsweise die bisherigen landesspezifischen, der Genehmigung zugrundeliegenden Regelungen angewandt werden. Eine Umstellung solcher Bauvorhaben auf die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung ist grundsätzlich nicht erforderlich. (FAQ des LFU zur EBV Ziffer 27.1.)

Hierauf bezugnehmend hat das Bayerische Bauministerium den Staatlichen Bauämtern mit Rundschreiben vom 7. August 2023 weiterführende Hinweise übermittelt (Auszug):

„Verträge, die bis zum 31. Juli 2023 abgeschlossen wurden, können bis zum Schluss mit den geltenden vertraglichen Regelungen abgewickelt werden. Änderungen und Anpassungen sind nicht erforderlich.

Bei Ausschreibungen für Baumaßnahmen, die bis zum 31. Juli 2023 bauordnungsrechtlich genehmigt wurden (z.B. Zeitpunkt Baugenehmigung, Zustimmung Art. 73 BayBO o.ä.) können die bisher geltenden Regelwerke vereinbart werden.

Baumaßnahmen, die nicht genehmigt werden müssen und bis zum 31. Juli 2023 begonnen wurden, können ebenfalls nach den alten Regelungen abgewickelt werden. Sie müssen nicht nachträglich an die Vorgaben der EBV angepasst werden. Dabei gelten Baumaßnahmen dann als begonnen, wenn mindestens ein Bauvertrag zur Umsetzung der Maßnahme vergaberechtlich bekannt gemacht ist. Allen weiteren zur selben Maßnahme gehörenden Bauverträge können dann ebenfalls die bisher geltenden Regelungen zugrunde gelegt werden.

Für Maßnahmen, die ab dem 1. August 2023 genehmigt oder begonnen werden, sind die Vorgaben der aktuellen ErsatzbaustoffV zu beachten und die Vertragsunterlagen entsprechend nach den neuen Regelungen zu gestalten. Sollten technische Regelwerke noch nicht aktualisiert sein, können in Ausnahmefällen die alten Regelwerke weiter genutzt werden. Dazu muss ein entsprechender Hinweis und folgende Widerspruchsregelung in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden: „Bei Widersprüchen zwischen den vereinbarten technischen Regelwerken und der Ersatzbaustoffverordnung gilt vorrangig die Ersatzbaustoffverordnung und ist zu beachten.“

Die FAQs der LAGA zur EBV, also die Auslegung der zuständigen Arbeitsgruppe der Umweltminsiterien der Länder und des Bundes, sehen das leider ganz anders. Dort heißt es:

„Bei Baumaßnahmen, die im Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV liegen (vgl. hierzu FAQ zu § 1 Rn. 1 bis 4), gilt die ErsatzbaustoffV ab dem 1. August 2023 unmittelbar – unabhängig davon, ob diese oder bauvorbereitende Maßnahmen bereits vor dem 1. August 2023 begonnen haben. Die Verwendung von Stoffen oder Materialklassen sowie von Einbauweisen, die nicht in der ErsatzbaustoffV geregelt sind, bedarf ab dem 1. August 2023 der Zulassung durch die zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 bzw. 3 ErsatzbaustoffV. Dies gilt demnach auch für Stoffe oder Materialklassen sowie Einbauweisen, die in landesrechtlichen Regelungen definiert waren bzw. definiert sind, aber nicht der ErsatzbaustoffV unterliegen.“

Ob Verwender MEBs bei laufenden Projekten zwingend nach den Anforderungen der EBV in technische Bauwerke einbauen müssen, hängt also ganz vom Bundesland ab.