Grundsätzlich nicht. Zwar bedarf eine Gewässerbenutzung gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung und als Benutzung gelten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 WHG auch „Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“. Mineralische Ersatzbaustoffe sind mehr oder weniger stark schadstoffbelastet und somit grundsätzlich in der Lage, die Beschaffenheit des Grundwassers in diesem Sinne zu gefährden.
Gemäß § 21 Abs. 1 EBV bedürfen Einbaumaßnahmen jedoch keiner Erlaubnis nach § 8 Abs, 1 WHG, wenn die Anforderungen nach den §§ 19 und 20 EBV eingehalten werden. Diese müssen insbesondere nach den Anforderungen der EBV hergestellt, dokumentiert und und in einer Regeleinbauweise eingebaut werden. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist nur erforderlich, wenn hiervon abgewichen wird. Daraus folgt, dass gundsätzlich nur in folgenden Fällen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist:
- Der Einbau überschreitet den Umfang des bautechnischen Zwecks (§ 19 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 1 EBV).
- Es wird ein Gemisch gemäß § 2 Nr. 2 EBV hergestellt, das nicht zur Verbesserung der bautechnischen Eigenschaften dient (§ 19 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 1 EBV).
- Es werden Einbauweisen oder / und Materialien für die Verwendung in Zone II/III/IV von Wasser-/ Heilquellenschutzgebieten verwendet, die nicht durch die ErsatzbaustoffV geregelt sind (§ 19 Abs. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 EBV).
- Der Einbau soll oberhalb einer unzureichenden Grundwasserdeckschicht erfolgen (§ 19 Abs. 8 i.V.m. § 21 Abs. 1 EBV). Dies betrifft die Fälle, bei denen jeweils die nach den Einbautabellen vorgesehene Konfiguration der Grundwasserdeckschicht (Festlegung der Mindestmächtigkeit der Grundwasserdeckschicht) nicht eingehalten wird.
- Es soll eine künstliche Grundwasserdeckschicht unter Nichteinhaltung der erforderlichen grundwasserfreien Sickerstrecke hergestellt werden (§ 19 Abs. 8 i.V.m. § 21 Abs. 1 EBV).
- Es sollen nach den Einbauweisen 9 und 10 in Wälle oder Dämme mineralische Ersatzbaustoffe eingebaut werden und dabei soll von den in § 19 Abs. 9 EBV geforderten technischen Sicherungsmaßnahmen abgewichen werden.
Unabhängig von den aufgezählten Fällen des Erfordernisses einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Einbau, bestimmt § 19 Abs. 6 S. 6 und 7 EBV, dass Regelungen (Wasserschutzgebietsverordnungen) aufgrund der §§ 51 bis 53 WHG Vorrang haben und die Regelungen der EBV nur anzuwenden sind, wenn die entsprechende Wasserschutzgebietsverordnung keine Bestimmungen zu mineralischen Ersatzbaustoffen trifft.
Bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben sollte deshalb stets geprüft werden, ob trotz der Erlaubnisfreistellung nach § 21 Abs. 1 EBV eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt wird.