Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke ist mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 1. August 2023 nur nach den Anforderungen dieser Verordnung möglich. Eine „Schonfrist“ gibt es nur unter den engen Voraussetzungen des § 27 EBV.
In den FAQs der Landesarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zur EBV (Stand 21.09.2023) heißt es:
„Bei Baumaßnahmen, die im Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV liegen (vgl. hierzu FAQ zu § 1 Rn. 1 bis 4), gilt die ErsatzbaustoffV ab dem 1. August 2023 unmittelbar – unabhängig davon, ob diese oder bauvorbereitende Maßnahmen bereits vor dem 1. August 2023 begonnen haben.“
Damit gelten seit diesem Stichtag bundesweit einheitliche Regeln für die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen – oder doch nicht?
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) und das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sehen das etwas anders. Sie haben Klarstellungen und Übergangsregelungen zur Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in der Baupraxis veröffentlicht. Die Klarstellungen wurden in den sogenannten FAQs des LfU zur Ersatzbaustoffverordnung (Stand: September 2023, https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/faq_ersatzbaustoffverordnung/doc/faq_ebv.pdf ) und in Rundschreiben des Bayerischen Bauministeriums an die Staatlichen Bauämter vorgenommen.
Das LfU stellt klar: „Für Baumaßnahmen, die zum Stichtag 01.08.2023 bereits genehmigt oder begonnen sind, können übergangsweise die bisherigen landesspezifischen, der Genehmigung zugrundeliegenden Regelungen angewandt werden. Eine Umstellung solcher Bauvorhaben auf die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung ist grundsätzlich nicht erforderlich“. (FAQ des LFU zur EBV Ziffer 27.1.)
Hierauf bezugnehmend hat das Bayerische Bauministerium den Staatlichen Bauämtern mit Rundschreiben vom 7. August 2023 weiterführende Hinweise übermittelt (Auszug):
„Verträge, die bis zum 31. Juli 2023 abgeschlossen wurden, können bis zum Schluss mit den geltenden vertraglichen Regelungen abgewickelt werden. Änderungen und Anpassungen sind nicht erforderlich.
Bei Ausschreibungen für Baumaßnahmen, die bis zum 31. Juli 2023 bauordnungsrechtlich genehmigt wurden (z.B. Zeitpunkt Baugenehmigung, Zustimmung Art. 73 BayBO o.ä.) können die bisher geltenden Regelwerke vereinbart werden.
Baumaßnahmen, die nicht genehmigt werden müssen und bis zum 31. Juli 2023 begonnen wurden, können ebenfalls nach den alten Regelungen abgewickelt werden. Sie müssen nicht nachträglich an die Vorgaben der EBV angepasst werden. Dabei gelten Baumaßnahmen dann als begonnen, wenn mindestens ein Bauvertrag zur Umsetzung der Maßnahme vergaberechtlich bekannt gemacht ist. Allen weiteren zur selben Maßnahme gehörenden Bauverträge können dann ebenfalls die bisher geltenden Regelungen zugrunde gelegt werden.
Für Maßnahmen, die ab dem 1. August 2023 genehmigt oder begonnen werden, sind die Vorgaben der aktuellen ErsatzbaustoffV zu beachten und die Vertragsunterlagen entsprechend nach den neuen Regelungen zu gestalten. Sollten technische Regelwerke noch nicht aktualisiert sein, können in Ausnahmefällen die alten Regelwerke weiter genutzt werden. Dazu muss ein entsprechender Hinweis und folgende Widerspruchsregelung in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden: „Bei Widersprüchen zwischen den vereinbarten technischen Regelwerken und der Ersatzbaustoffverordnung gilt vorrangig die Ersatzbaustoffverordnung und ist zu beachten.“
Hinweise:
Die Ausführungen des Bayerischen Bauministeriums richten sich unmittelbar nur an die Bayerische Staatsbauverwaltung. Allerdings können auch alle anderen öffentlichen Auftraggeber (Kommunen, Landkreise etc.) die Ausführungen des LfU für sich in Anspruch nehmen und somit – wie die Staatsbauverwaltung – ihre Baumaßnahmen behandeln. Problematisch ist aus Bietersicht jedoch die Tatsache, dass sie im Rahmen eines Vergabeverfahren in der Regel nicht erkennen können, ob die genannten Voraussetzungen für die Übergangsregelungen tatsächlich vorliegen. Um sich hier Klarheit zu verschaffen, sollten Bieter daher das Instrument der Bieteranfrage nutzen.
Und: In allen anderen Bundesländern gibt es keine entsprechenden Übergangsregelungen.