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Umweltrecht für Baupraktiker

Haben bestehende Genehmigungen für die Verfüllung von Materialien in Gruben und Brüchen Bestandsschutz?

Viele der derzeit bestehenden Gruben und Brüche haben aufgrund bestehender Genehmigungen weit weniger strenge umweltfachliche Anforderungen für den Einbau von Materialien als es § 8 Abs. 3 BBodSchV vorsieht. Deshalb stellt sich folgende Frage: Haben bestehende Genehmigungen für die Verfüllung von Materialien in Gruben und Brüchen Bestandsschutz?

Ja. Gemäß § 28 Abs. 1 BBodSchV können Materialien in Abgrabungen auf Grund von Zulassungen, die vor dem 16. Juli 2021 erteilt wurden und die Anforderungen an die auf- oder einzubringenden Materialien festlegen, bis zum 31. Juli 2031 auf oder in den Boden auf- oder eingebracht werden. Erst dann gelten auch für diese Gruben, Brüche und Tagebauen die neuen Anforderungen der BBodSchV. Das heißt: In diese Gruben dürfen in der Regel weiterhin Materialien z.B. nach der LAGA M 20 (Z-Werte) eingebracht werden Gemäß § 28 Abs. 2 BBodSchV sind die sich aus § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 BBodSchV ergebenden allgemeinen Anforderungen an die Probennahme erst ab dem 1. August 2028 einzuhalten.

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