Viele der derzeit bestehenden Gruben und Brüche haben aufgrund bestehender Genehmigungen weit weniger strenge umweltfachliche Anforderungen für den Einbau von Materialien als es § 8 Abs. 3 BBodSchV vorsieht. Deshalb stellt sich folgende Frage: Haben bestehende Genehmigungen für die Verfüllung von Materialien in Gruben und Brüchen Bestandsschutz?
Ja. Gemäß § 28 Abs. 1 BBodSchV können Materialien in Abgrabungen auf Grund von Zulassungen, die vor dem 16. Juli 2021 erteilt wurden und die Anforderungen an die auf- oder einzubringenden Materialien festlegen, bis zum 31. Juli 2031 auf oder in den Boden auf- oder eingebracht werden. Erst dann gelten auch für diese Gruben, Brüche und Tagebauen die neuen Anforderungen der BBodSchV. Das heißt: In diese Gruben dürfen in der Regel weiterhin Materialien z.B. nach der LAGA M 20 (Z-Werte) eingebracht werden Gemäß § 28 Abs. 2 BBodSchV sind die sich aus § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 BBodSchV ergebenden allgemeinen Anforderungen an die Probennahme erst ab dem 1. August 2028 einzuhalten.