Die Rekultivierung von Stein-, Sand- und Kiesgruben und -brüchen spielt eine wichtige Rolle bei der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Bodenmaterial, das bei Baumaßnahmen anfällt. Allein in Bayern werden jährlich ca. 30 Mio. Tonnen dieses Materials in den über 1.000 zu rekultivierenden Gruben und Brüchen verwertet.
In § 8 Abs. 3 BBodSchV 2023 sind nun einheitliche und strengere Anforderungen hierfür vorgesehen. Nach § 8 Abs. 3 BBodSchV müssen die Materialien die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4 BBodSchV einhalten oder nach Anlage 1 Tabelle 3 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als Bodenmaterial der Klasse 0* oder Baggergut der Klasse 0* – BM-0* oder BG-0* – klassifiziert sein und es dürfen auf Grund von Herkunft und bisheriger Nutzung keine Hinweise auf weitere Belastungen der Materialien vorliegen. Darüber hinaus müssen die Materialien gemessen vom tiefsten Punkt der Auf- oder Einbringung in einem Abstand von mindestens 1 Meter zum höchsten aus Messdaten ermittelten oder abgeleiteten sowie jeweils von nicht dauerhafter, künstlicher Grundwasserabsenkung unbeeinflussten Grundwasserstand am Auf- und Einbringungsort zuzüglich eines Sicherheitsabstands von 0,5 Meter auf- oder eingebracht werden und schließlich grundsätzlich oberhalb der auf- oder eingebrachten Materialien eine mindestens 2 Meter mächtige durchwurzelbare Bodenschicht gemäß den Anforderungen der §§ 6 und 7 aufgebracht sein, soweit auf der betreffenden Fläche nicht ein technisches Bauwerk errichtet werden soll.