Neuer Leitfaden zur PFAS-Bewertung

Das Bundesumweltministerium hat am 21. Februar 2022 Empfehlungen für die bundeseinheitliche Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigung sowie für die Entsorgung PFAS-haltigen Bodenmaterials veröffentlicht. Der neue PFAS-Leitfaden https://www.lawa.de/documents/pfas-leitfaden-bf_1646139003.pdf wird von allen Bundesländern als Vollzugshilfe mitgetragen. Er kann daher in umweltfachlicher Sicht als verbindlich angesehen werden.

Seit einigen Jahren werden zunehmend Schadensfälle und Verunreinigungen mit organischen Fluorverbindungen – sogenannten Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) – in Boden und Gewässern bekannt. Einer der größten Schadensfälle befindet sich in Bayern. Dort wird PFAS im Umfeld eines Industrieparks im Chemiedreieck mit ansässigen Fluorpolymere-Herstellern und -Verwendern auf einer Gesamtfläche von mittlerweile 230 Quadratkilometern in Boden-, Grundwasser- und Oberflächengewässerproben nachgewiesen. Darüber hinaus stellen viele PFAS-Schadensfälle in Boden und Grundwasser vorrangig im Zusammenhang mit der Verwendung von fluorhaltigen Schaumlöschmitteln bei Feuerwehreinsätzen und -übungen. Aufgrund der erheblichen Umweltauswirkungen hat das Bundesumweltministerium nunmehr einheitliche Vorgaben für die Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFAS-haltiger Materialien erarbeitet.

Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial

 Bei Bau- oder Sanierungsmaßnahmen kann PFAS-verunreinigtes Bodenmaterial anfallen, insbesondere aus dem Bereich von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten, aber auch aufgrund diffuser Hintergrundbelastungen. Wenn das ausgehobene Material überschüssig ist (Entledigungswille des Bauherren) oder aufgrund der Verunreinigung mit PFAS (inklusive möglicher Vorläuferverbindungen) am Ort der Entstehung – also auf der Baustelle – nicht wiederverwendet werden darf, handelt es sich um entledigungspflichtigen Abfall, der ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder zu beseitigen ist. Bei der Verwertung darf es zu keiner Schadstoffanreicherung im Stoffkreislauf kommen.

Soll das Bodenmaterial verwertet werden, muss es die nunmehr festgelegte Gefahrenschwelle unterschreiten. Die Gefahrenschwelle für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser entspricht den Geringfügigkeitsschwellenwerten (GFS-Werten) im Sickerwasser beim Eintritt in das Grundwasser am Ort der Beurteilung – also dort, wo das Material eingebaut werden soll. Eine sichere Unterschreitung der Gefahrenschwelle, also der GFS-Werte, am Ort der Beurteilung ist nur dann gewährleistet, wenn das Eluat im Bodenmaterial die GFS- und die GOW-Werte nach der im Leitfaden enthaltenen Tabellen 3 A und 3 B einhält. Der Einbau richtet sich dann nach den dort abgebildeten Schadstoffwerten in drei Verwertungskategorien (VK).

Der Leitfaden unterscheidet darüber hinaus bei den einzelnen VK-Kategorien nach Verwertungsarten von Bodenmaterial in technischen Bauwerken oder in bodenähnlichen Anwendungen. Ist eine Verwertung nicht möglich, muss das Material beziehungsweise der Abfall auf Deponien beseitigt werden. Regelmäßig kommt nur eine Deponierung ab der Deponieklasse DK 1 in Betracht.