Umweltrecht für Baupraktiker
Die Kreislaufwirtschaft und der nachhaltige Umgang mit Bauabfällen und der Ressource Boden gewinnen für das Bauwesen immer größere Bedeutung. Zugleich steigen die abfall-, bodenschutz- und wasserrechtlichen Anforderungen bei Baumaßnahmen. Ich berate Baupraktiker beim rechtssicheren und wirtschaftlichen Umgang mit Bauabfällen, Bodenaushub und Recycling- bzw. mineralischen Ersatzbaustoffen und biete zu diesen Themen Fortbildungsveranstaltungen in Präsenz und Online an.
EBV & BBodSchV: Was ist zu beachten?
Am 1. August 2023 traten die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und die novellierte Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Kraft. Sie bringen grundlegende umweltrechtliche Neuerungen für den Umgang mit den rund 200 Mio. Tonnen mineralischen Bauabfällen (Bodenaushub und Bauschutt), die jedes Jahr anfallen, mit sich. Die Verordnungen sind lang, kompliziert, hoch bürokratisch in der Umsetzung und bergen im Vollzug erhebliche Rechtsunsicherheiten. An dieser Stelle greife ich Fragen auf, die in der Beratung der Baupraktiker immer wieder kehren und einer Antwort bedürfen.
Verfüllung von Gruben und Brüchen nach der neuen BBodSchV 2023 – Was ändert sich bei Anlieferung?
Die Rekultivierung von Stein-, Sand- und Kiesgruben und -brüchen spielt eine wichtige Rolle bei der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Bodenmaterial, das bei Baumaßnahmen anfällt. Allein in Bayern werden jährlich ca. 30 Mio. Tonnen dieses Materials in den über 1.000 zu rekultivierenden Gruben und Brüchen verwertet.
Haben bestehende Genehmigungen für die Verfüllung von Materialien in Gruben und Brüchen Bestandsschutz?
Viele der derzeit bestehenden Gruben und Brüche haben aufgrund bestehender Genehmigungen weit weniger strenge umweltfachliche Anforderungen für den Einbau von Materialien als es § 8 Abs. 3 BBodSchV vorsieht. Deshalb stellt sich folgende Frage: Haben bestehende Genehmigungen für die Verfüllung von Materialien in Gruben und Brüchen Bestandsschutz?
Ersatzbaustoffverordnung: Übergangsregelungen – oder doch nicht?
Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke ist mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 1. August 2023 nur nach den Anforderungen dieser Verordnung möglich. Eine „Schonfrist“ gibt es nur unter den engen Voraussetzungen des § 27 EBV.
Bodenaushub von Baustellen ist eine Ressource – oder doch ein Umweltrisiko?
Mit dem „Porr-Urteil“ vom 17. November 2022 (Az.: C-238/21) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Möglichkeiten für die Nutzung von Bodenmaterial erweitert. Das Bundesumweltministerium tut jedoch alles, damit die Kreislauffähigkeit von sogenannten mineralischen Ersatzbaustoffen erschwert wird und das Material auf Deponien landet.