Neue Regeln des LfU für Umgang mit Straßenaufbruch in Bayern

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat das Merkblatt Nr. 3.4/1 „Umweltfachliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von Straßenaufbruch – Ausbauasphalt und pechhaltiger Straßenaufbruch“ im August 2017 aktualisiert.

Das Hauptaugenmerk des LfU-Merkblattes liegt wegen des hohen Wassergefährungspotentials auf dem pech-(teer-)haltigen Straßenaufbruch. Das Landesamt hat auf der Grundlage und in Ergänzung zu den Technischen Regeln der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) und hier insbesondere der LAGA M20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen – Technische Regeln“ (Stand 1997) umfassende Hinweise an die technische Ausführung und den Betrieb von Aufbereitungsanlagen sowie an die Lagerung und Verwertung von Straßenaufbruch in dem 24-seitigen Merkblatt zusammengestellt.

Neue Vorgaben des LfU

Ab 2018 wollen der Bund und der Freistaat Bayern als Straßenbaulastträger in Bundes- und Staatsstraßen grundsätzlich kein pechhaltiges Material mehr einbauen. Um eine Verschiebung des belasteten Materials in den kommunalen und privaten Straßen- und Wegebau und somit eine unkontrollierte Verteilung PAK-haltigen Materials zu vermeiden, empfiehlt das LfU, pechhaltiges Material möglichst vollständig aus dem Stoffkreislauf auszuschleusen und auch im Kommunalstraßenbau nicht wieder einzubauen. Pechhaltiger Straßenaufbruch soll künftig grundsätzlich energetisch verwertet oder zur Schadstoffzerstörung thermisch behandelt werden oder auf Deponien beseitigt bzw. im Deponiebau eingebaut werden.

Charakterisierung pechhaltigen Straßenaufbruchs

Dabei wird als pechhaltiger Straßenaufbruch dasjenige Material bezeichnet, das als Bindemittel Pech enthält, das einen PAK-Gehalt mit >25mg pro kg beinhaltet. Das LfU weist darauf hin, daß sich die wasserwirtschaftlichen Anforderungen bei der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von Straßenaufbruch nach dem PAK-Gehalt richten. Entsprechend sollen pechhaltige Straßenschichten bereits an der Baustelle erkannt und vom Ausbauasphalt getrennt werden. Dies ist regelmäßig über Untersuchungen an repräsentativen Bohrkernen oder Ausbaumaterial vor der eigentlichen Ausbaumaßnahme festzustellen. Hinsichtlich der Beprobung der nach Ausbau entstehenden Haufwerke wird auf das Merkblatt „Boden- und Bauschutthaufwerke – Beprobung, Untersuchung und Bewertung“ des LfU verwiesen (wir berichteten in Blickpunkt Bau Heft 5/2016, S.8).

Das Merkblatt enthält ferner Hinweise zur Charakterisierung von Straßenaufbruch, zu den rechtlichen Grundlagen und wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Aufbereitungsanlagen für Straßenaufbruch, ferner zu emissionsschutzfachlichen Anforderungen an Aufbereitungsanlagen und zu den Anforderungen an die Verwertung von Straßenaufbruch.

Das Merkblatt Nr. 3.4/1 „Umweltfachliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von Straßenaufbruch – Ausbauasphalt und pechhaltiger Straßenaufbruch“ des Bayerischen Landesamts für Umwelt kann auf der Merkblattsammlung der Internetseiten des LfU unter www.lfu.bayern.de herunter geladenwerden.