Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil (OLG Köln, Urteil vom 14.12.2018, AZ 19 U 27/18) die abfallrechtliche Verantwortung des Auftraggebers bei der Entsorgung von Bodenaushub von Baustellen herausgestellt.
In den Leitsätzen heißt es: Der Auftraggeber (AG) muss dem Auftragnehmer (AN) ausreichende Bodenanalysen zur Verfügung stellen. Er hat entsprechende Beprobungen zu beauftragen und für den Fall unzureichender Analysen diese nachzuholen. Werden dem AN nicht sämtliche für die Entsorgung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt, ist er in der (weiteren) Ausführung seiner Leistung behindert. Erklärt der AG die Kündigung des Bauvertrages wegen Verzugs, obwohl er den AN nicht in die Lage versetzt hat, die Leistung auszuführen, geht die Kündigung ins Leere und ist in eine sog. freie Kündigung umzudeuten.
Außerdem stellt das Gericht klar, dass der AG vom AN kein Verhalten bei der Arbeitsausführung abverlangen darf, das diesen der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzt. Genau diese Gefahr besteht aber beim Transport unbeprobten oder nur unzureichend beprobten kontaminierten Erdaushubs. Deshalb ist der Auftraggeber aufgrund des Bauvertrages verpflichtet, entweder den Erdaushub vor dem Transport ausreichend analysieren zu lassen oder dem Auftragnehmer ein ausreichendes Zwischenlager zuzuweisen.
Das Urteil ist zu begrüßen. Denn leider wird die Verantwortung für die kosten- und haftungsträchtige Entsorgung von Bodenaushub – allein in Bayern fallen bei Bauarbeiten rund 30 Mio. Tonnen jährlich an – zu oft auf den Auftragnehmer überlagert, obwohl der Auftraggeber als Abfallerzeuger (mit-)verantwortlich für seine ordnungsgemäße Entsorgung ist.