Das Bayerische Umweltministerium hat am 31.01.2020 die fortgeschriebene Fassung des Verfüll-Leitfadens eingeführt.
Der neue Verfüll-Leitfaden gilt seit dem 1. März 2020 und ist ab diesem Zeitpunkt in den jeweiligen Genehmigungsverfahren für Gruben und Brüche zur Verfüllung zu Grunde zu legen.
Wichtige Änderungen
- Es erfolgte eine Klarstellung, daß die Neueinstufung eines Standorts bei Vorlage entsprechender Untersuchungen jederzeit möglich ist.
- Er beinhaltet gestiegene Anforderungen an den Nachweis der Herkunft von unbedenklichem Bodenaushub (N/A-Standort – Anlehnung an die DIN 19731).
- Bei Bodenmaterial, das von nicht-unbedenklichen Standorten kommt, ist die fachgutachterliche Abgrenzung von unbedenklichen Teilstandorten zulässig.
- Bodenaushub (B/C-Standort) darf bis zu 10 % mineralische Fremdanteile enthalten.
- Die Verfüllung von Boden- und Bauschutt aus (Boden-)Behandlungsanlagen ist grundsätzlich zulässig.
- Die Verfüllung von organikhaltigen Böden bis 3 % TOC ist grundsätzlich zulässig (keine Einzelfallgenehmigung mehr notwendig).
- Trockenbereiche über einer Naßverfüllung werden einem A-Standort gleichgestellt.
- Für Grubenbetreiber:
– Anpassung der Auslöse-Schwellenwerte (bislang Vorsorgewerte) für die Grundwasserüberwachung an 75 % der aktuellen LAWA-Geringfügigkeits-Schwellenwerte gemäß LfU-Merkblatt 3.6/1.
– Konkretisierung der Anforderungen an Fremdüberwachung und Fremdüberwacher.
Rechtsqualität
Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift enthält der Leitfaden konkrete Vorgaben und Anhaltspunkte für die im jeweiligen Genehmigungsverfahren für Gruben und Brüche zu treffenden Entscheidungen.
Bewertung
Die bewährte bayerische Praxis bei der Verfüllung von Gruben und Brüchen wurde mit der Fortschreibung beibehalten.