Gleisschotter als Abfall

Die richtige Beprobung, abfallrechtliche Einstufung und Entsorgung von Gleisschotter ist ein Dauerbrenner. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat sein Gleisschottermerkblatt mit Stand Februar 2020 aktualisert.

Gleisschotter wird gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als nicht gefährlicher Abfall mit der AVV-Abfallschlüssel 17 05 08  oder als gefährlicher Abfall (AVV-Abfallschlüssel 17 05 07* ) eingestuft.  Der zu verwendende Abfallschlüssel wird auf Grundlage der vorliegenden Sachstoffbelastung festgelegt.

Für Bayern gelten dabei für Gleisschotter und sonstige Ausbaustoffe folgende Konkretisierungen:

  • Gleisschotter und sonstige Ausbaustoffe, die einen Gehalt an 1.000 mg/kg (0,1 M-%) an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) erreichen oder überschreiten, werden einem gefährlichen Abfallschlüssel zugeordnet.
  • Daneben sind für die Einstufung die Schwellenwerte für Benzol, MKW, bestimmte Metallverbindungen sowie Quecksilber und POP- Abfälle relevant. 
  • Als Anwendungshilfe steht die ebenfalls aktualisierte  „Auswerteroutine zur Bestimmung der Gefährlichkeit“ zur Verfügung. Diese berechnet aufgrund der eingegebenen Schadstoffschwellenwerte eine Abfalleinstufungsempfehlung.

Die für das Probenahmeverfahren anzuwendenden Regelwerke sind in dem Merkblatt ebenso beschrieben wie die Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeiten. Das Gleisschottermerkblatt steht im Internetangebot des LfU zur Verfügung.  https://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblattsammlung/teil3_grundwasser_und_boden/index.htm#nr_34