Darf Bodenaushub ohne Beprobung auf derselben Baustelle wieder eingebaut werden?

Diese Frage stellt sich in der Baupraxis nicht wenigen Bauherren und Bauunternehmen. Denn grundsätzlich ist Bodenaushub von Baustellen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz als Abfall zu behandeln. Und Abfall darf nur in zulässiger Weise umweltunschädlich verwertet (wieder eingebaut) werden (§ 5 Abs. 1 KrWG). 

Abfallrecht

Abfallrechtlich ist die Antwort eindeutig: Gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 11 KrWG gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) „nicht (für) kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden“.  Auf der Baustelle ausgehobener Boden, der dort wieder eingebaut wird, muss also nicht beprobt werden (auch wenn er schadstoffbelastet ist). Zu dieser Einschätzung kommt auch das Bayerische Landesamt für Umwelt https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/faq_bodenaushub/index.htm

Bodenschutzrecht

Aus dem Bodenschutzrecht ergibt sich nichts anderes. Zwar besteht gem. §  12 Abs. 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) beim Wiedereinbau von Oberbodenmaterial an anderer Stelle grundsätzlich eine Untersuchungspflicht: Es müssen die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV in Abhängigkeit von der Bodenart für die Metalle Cadmium, Blei, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Zinn) und die organischen Stoffe polychlorierte Biphenyle, Benzo(a)pyren und PAKs eingehalten werden. Aber es gilt eine wichtige Ausnahme: Denn in § 12 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV heißt es: „Die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen unterliegen nicht den Regelungen dieses Paragraphen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird.“ In diesen Fällen besteht also keine bodenschutzrechtliche Untersuchungspflicht, es sei denn es gibt Altlastenverdacht oder das Material ist offensichtlich kontaminiert.

Und was ist bei Bodenverbesserung?

Wie ist es aber, wenn zur Herstellung technisch geeigneten Materials der Bodenaushub nach Absiebung / Bodenreinigung oder Herstellung von Flüssigboden in einer stationären oder mobilen Anlage aufbereitet und erst dann wieder auf derselben Baustelle eingebaut wird?

Hier dürfte gelten: Bautechnisch begründete Veränderungen des Bodenmaterials vor dem Wiedereinbringen auf derselben Baustelle sind zulässig, wenn keine Verschlechterung des Bodens zu befürchten ist. (so auch Rechtsanwälte Köhler & Klett, Köln, Kurzgutachten im Auftrag des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes (ZDB), 20.11.2018). Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Verschlechterung des Bodens zu befürchten ist, sind dabei die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV (s.o.). 

Wasserrecht

Und schließlich noch ein Blick in das Wasserrecht: Grundwasser muss vor Gefährdungen geschützt werden (vgl. etwa § 5 WHG). Bei sehr großen Baustellen (Linien- oder Flächenbaustelle) ist es denkbar, dass der Einbau von belastetem Bodenmaterial (etwa Z 1.2 – Material nach LAGA M 20 https://www.laga-online.de) an einer weiter entfernten Stelle auf derselben Baustelle grundwassergefährdend ist, etwa wenn der Grundwasserabstand dort geringer ist. In diesen Fällen muss eine Einzelfallentscheidung getroffen werden, ob eine Beprobung erforderlich ist.