Der Umgang mit Bodenaushub wird in der Verwaltungspraxis der bayerischen Behörden unterschiedlich gehandhabt. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz hat im August 2020 die nachgeordneten Umweltbehörden zu einem einheitlichen Verwaltungsvollzug aufgefordert und hierüber die Bauverbände informiert.
Auszug aus dem Schreiben des Bayerischen Umweltministeriums vom 25. August 2020 an die Verbände der Bauwirtschaft:
Abfalleigenschaft von Bodenaushub
Nicht kontaminierte Böden, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Abfallrechts, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke wiederver-wendet werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 KrWG). Dabei ist entsprechend der bayerischen Verwaltungs-praxis der Begriff des „Ortes“ weit auszulegen und umfasst nicht nur das jeweilige Flurstück, auf dem die Baumaßnahme durchgeführt wird. Handelt es sich bei dem Aushubmaterial um belastete Bö-den, kann deren Wiedereinbau nur dann erfolgen, wenn dadurch keine schädli-chen Um-weltauswirkungen – insbesondere für das Grundwasser- zu erwarten sind.
Schließt sich für ausgehobenes Bodenmaterial unmittelbar ein neuer Verwendungszweck, z. B. bei der Wiederverwendung als Baumaterial auf einer anderen Baustelle, an, handelt es sich ebenfalls nicht um Abfall, da kein Entledigungswille vorliegt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG). Dabei muss sichergestellt sein, dass die weitere Verwendung im Rahmen der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke erfolgt. Ob das Kriterium der Unmittelbar-keit erfüllt ist, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.
Liegt dagegen ein Entledigungswille vor – kann also der ausgehobene Boden weder vor Ort noch unmittelbar an anderer Stelle wiederverwendet werden – unterfällt die dann vorzuneh-mende Entsorgung dem Abfallrecht und der Boden ist rechtlich als Abfall zu betrachten. Dies gilt gem. § 3 Abs. 4 KrWG auch für Böden, die auf Grund ihres hohen Schadstoffgehalts nicht wiederverwendet werden können und somit entsorgt werden müssen (,,Entledigungszwang“).
Allein mit der rechtlichen Qualifizierung als „Abfall“ ist aber keine Verschärfung der Regelun-gen für die Verwendung des Materials verbunden. Der Einsatz von Material an einem bestimm-ten Ort ist – unabhängig davon, ob es rechtlich als „Abfall“ einzustufen ist – immer nur dann möglich, wenn dadurch keine Umweltschäden hervorgerufen werden.
Bereitstellung und zeitweilige Lagerung von Bodenaushub
Grundsätzlich gilt, dass die Zwischenlagerung von Bodenmaterial, das kein Abfall ist, im-missionsschutzrechtlich genehmigungsfrei ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 BlmSchG). Gegebenenfalls sind jedoch baurechtliche Vorschriften zu beachten.
Eine kurzfristige Aufhaldung von Bodenmaterial auf der Baustelle zur Beprobung oder für die Zusammenstellung von Transporteinheiten kann – auch wenn der Abfallbegriff erfüllt ist – ent-sprechend der in Bayern geübten Verwaltungspraxis als „Bereitstellung zur Abholung“ angese-hen werden. Die Bereitstellungsfläche kann sich auch in der Nähe zur Bau-stelle befinden. Für diesen Fall ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Lagerung darf nicht über das reine Bereitstellen hinausgehen; es darf beispielsweise keine Behandlung des Aushubs erfolgen.
Ist eine direkte Entsorgung ab Baustelle nicht möglich und erfolgt keine Bereitstellung zur Ab-holung, handelt es sich um Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen. Bei einer Zwi-schenlagerung von Bodenmaterial, das als nicht gefährlicher Abfall einzustufen ist, ist diese ab 100 t und bei Bodenmaterial, das als gefährlicher Abfall eingestuft werden muss, ab 30 t Lager-kapazität immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig (An-hang 1, Nrn. 8.12.1 und 8.12.2 der 4. BlmSchV).