Mit der am 29. Oktober 2020 in Kraft getretenen Novelle werden die sich aus der Abfallrahmenrichtlinie ergebenden Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt und teilweise übertroffen. Es enthält u.a. Änderungen zum öffentlichen Beschaffungswesen. Mit dem neu aufgenommenen § 7a Abs. 1 KrWG finden erstmals produkt- und chemikalienrechtliche Vorschriften Eingang in das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Danach haben u.a. Verwender von Recycling-Baustoffen, welche diese erstmals in Verkehr bringen, dafür zu sorgen, dass diese den geltenden Anforderungen des Chemikalien- und Produktrechts entsprechen.
Es enthält ferner neue Regelungen zur Produktverantwortung von Herstellern im Hinblick auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft (§§ 23ff. KrWG). Allerdings bedarf es für die einzelnen wirtschaftlichen Branchen, u.a. auch für die Baubranche, noch des Erlasses von Rechtsverordnungen, um zu bestimmen, in welcher Art und Weise die Produktverantwortung durch Baustoffproduzenten wahrzunehmen ist.
§ 45 KrWG enthält nunmehr eine Verpflichtung der öffentlichen Hand, bei staatlichen Baumaßnahmen bei der Beschaffung oder Verwendung von Material bzw. bei Bauvorhaben, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
1. in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen insbesondere unter Einsatz von Recyclaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen oder
4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen.
Ein Klagerecht Dritter bei Verdacht auf Benachteiligung oder Intransparenz bei der Vergabe ist damit jedoch nicht verbunden.