Wohin mit den Transportverpackungen?

Viele angelieferte Baumaterialien und -geräte werden in Verpackungen geliefert. Kartonagen, Folien, Holzpaletten, expandiertes Polystyrol (EPS), Umreifungsbänder – Transportverpackungen sind häufig unverzichtbar. Sind die gelieferten Materialien erst mal ausgepackt, will man sie dann gerne wieder los werden. Die Entsorgung dieses Verpackungsabfalls richtet sich nach dem Verpackungsgesetz oder der Gewerbeabfallverordnung.

Rücknahmepflicht der Hersteller und Händler

Aufgrund der Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) gilt seit dem 1. Juli 2022 die Registrierungspflicht (Systembeteiligungspflicht) erstmals auch für Hersteller von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe (§§ 3 Abs. 8, 7, 8 VerpackG) .

Unabhängig davon müssen auch nicht systembeteiligungspflichtige gewerblich anfallende Verpackungsabfälle unabhängig vom Material vom so genannten Produktverantwortlichen, also dem Hersteller oder Händler in Rücknahmesystemen zurückgenommen und entsorgt werden.

Gemäß § 15 Absatz 1 Verpackungsgesetz sind Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber (Händler) von
– Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
– Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
– Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

verpflichtet, diese am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und ressourcenschonend zu verwerten. Dabei sind schadstoffhaltige Füllgüter definiert in Anlage 2 Ziffer 4 VerpackG.

Bauhandwerker sollten bei Bezug ihrer Baustoffe die Hersteller oder Händler also fragen, wo und von wem die Verpackungen für die gekauften Produkte in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgenommen werden.