Bringt die Ersatzbaustoffverordnung das Aus für mobile Aufbereitungsanlagen?

Am 1. August tritt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Kraft. Die EBV bringt in ihrem Anwendungsbereich auch die Gütesicherungspflicht für alle Aufbereitungsanlagen für mineralische Bauabfälle und Nebenprodukte. Kommt mit der EBV deshalb das Aus für viele mobile Aufbereitungsanlagen?

Ab dem 1. August 2023 muss jede Aufbereitungsanlage gem. § 4 EBV güteüberwacht sein.

  • Aufbereitungsanlagen sind gem. § 2 Nr. 5 EBV alle Anlagen, in denen mineralische Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden.
  • Als Aufbereitungsanlage gilt auch eine Anlage, in der mineralische Stoffe in einer für den Einbau in technische Bauwerke gemäß dieser Vorschrift geeigneten Form unmittelbar anfallen.
  • Als Aufbereitungsanlage gilt auch eine Anlage, in der durch thermische Behandlungsverfahren der Bindemittelanteil aus Ausbauasphalt oder aus teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen entfernt wird und mineralische Stoffe gewonnen werden. Der Betreiber der Aufbereitungsanlage darf mineralische Ersatzbaustoffe erst dann in Verkehr bringen, wenn er das Prüfzeugnis über den erbrachten Eignungsnachweis von der Überwachungsstelle erhalten hat (§ 5 Abs.5 EBV). Dies gilt für mobile und stationäre Anlagen.

Demzufolge besteht ab dem 1. August 2023 für alle mobilen Aufbereitungsanlagen eine Gütesicherungspflicht, wenn in diesen mineralische Ersatzbaustoffe zum Einbau in technische Bauwerke im Sinne der Ersatzbaustoffverordnung hergestellt werden sollen. Die Verwendung von RC-Baustoffen aus nicht gütegesicherten Anlage im Straßen- und Tiefbau ist damit grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Betrieb mobiler Aufbereitungsanlagen wird mit Inkrafttreten der EBV deutlich anspruchsvoller.

Was ist eine mobile Anlage nach der EBV?

Eine mobile Anlage im Sinne von § 2 Nr. 6 EBV ist eine an wechselnden Standorten betriebene Aufbereitungsanlage, die am jeweiligen Standort anfallendes Material verarbeitet. Der Begriff der Aufbereitungsanlage ist (insbesondere in § 2 Nr. 5 EBV) weit gefasst und nicht an eine technische Mindestausstattung der Anlage geknüpft.Entscheidend für die Einstufung als mobile Aufbereitungsanlage – und somit für das Erfordernis, eine Güteüberwachung durchzuführen – ist, dass ein mineralischer Ersatzbaustoff (MEB) hergestellt wird, der für die Verwendung in einem technischen Bauwerk geeignet und bestimmt ist. Die Zerkleinerung anfallender Bau- und Abbruchmaterialien in einer mobilen Aufbereitungsanlage für einen besseren Abtransport zu einer Entsorgungsanlage unterliegt somit nicht der Güteüberwachung nach der EBV.

Bau- und Abbruchabfälle, welche auf der Baustelle anfallen, auf derselben Baustelle in einer mobilen Aufbereitungsanlage zu mineralischen Ersatzbaustoffen aufbereitet und dort in ein technisches Bauwerk eingebaut werden, unterliegen dagegen vollumfänglich den Anforderungen an die Güteüberwachung nach der EBV.

Beispiel: Zerkleinerung von Mauerwerk eines abgerissenen Gebäudes, wenn beabsichtigt ist, das entstehende mineralische Material direkt auf der Baustelle einzubauen.

Hinweis zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis

Der Betrieb einer mobilen Aufbereitungsanlage ist ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur am Anfallort (Baustelle) der aufzubereitenden mineralischen Abfälle zulässig. Für die Aufbereitung besteht ab 10 Tonnen pro Tag nicht gefährlicher mineralischer Abfälle eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1 S. 1 und Nr. 8.11.2.4 des Anhang 1 zur 4. BimSchV. Ab einer Menge von 100 Tonnen bedarf zudem die Lagerung von nicht gefährlichen mineralischen Abfällen einer Genehmigung nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1. und Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.

Benötigt der Betreiber der mobilen Aufbereitungsanlage bei jedem Wechsel der Baumaßstelle einen aktualisierten Eignungsnachweis (EgN)?

Grundsätzlich gilt: Betreiber mobiler Aufbereitungsanlagen haben für jede neue Baumaßnahme vor Inverkehrbringen der dort erzeugten mineralischen Ersatzbaustoffe einen EgN zu erbringen oder zu aktualisieren. Denn der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat gem. § 5 Abs. 1 EBV einen Eignungsnachweis zu erbringen oder einen vorhandenen Eignungsnachweis zu aktualisieren:

  1. bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer mobilen oder stationären Anlage,
  2. nach einer Änderung an einer genehmigungsbedürftigen Anlage,
  3. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach einem Wechsel der Baumaßnahme oder
  4. wenn andere, nicht vom Eignungsnachweis erfasste mineralische Ersatzbaustoffe in der Anlage hergestellt werden.

Der Eignungsnachweis besteht aus der Erstprüfung und der Betriebsbeurteilung. Wenn der Betreiber der mobilen Anlage bereits einen EgN erbracht hat, muss bei jedem Wechsel der Baumaßnahme, also dem Versetzen der mobilen Anlage an einen anderen Einsatzort, der EgN aktualisiert werden. Zudem besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde (§ 5 Abs. 6 EBV). Ausnahme: Wird bei einer großflächigen Baumaßnahme für einen Bauherrn eine mobile Anlage durch den selben Betreiber einer mobilen Aufbereitungsanlage zur Verminderung von Transportwegen innerhalb derselben Baumaßnahme auf eine andere Position versetzt, ist dies nicht als Wechsel der Baumaßnahme zu verstehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich die Einsatzmaterialien der Anlage und somit deren Qualitätseinstufung und die Materialklassen der hergestellten Ersatzbaustoffe nicht ändern.

Übergangsfristen

Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die am 1. August 2023 in Betrieb sind, haben bis zum 1. Dezember 2023 einen EgN zu erbringen. Betreiber von Aufbereitungsanlagen dürfen mineralische Ersatzbaustoffe (MEBs) noch bis zum 1. Dezember 2023 auch dann in Verkehr bringen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Prüfzeugnis für einen bestandenen Eignungsnachweis nicht vorliegt. Die Pflichten für die Herstellung von MEBs nach EBV (Beprobung, Untersuchung, Bewertung, Klassifizierung und Dokumentation) gelten allerdings auch für diese Anlagen bereits ab dem 1. August 2023. Für die Herstellung und den Einbau von MEBs nach der EBV gibt es keine Übergangsfristen.

Fazit

Einfacher wird es nicht für Betreiber mobiler Aufbereitungsanlagen. Man darf gespannt sein, wie sich diese neuen Anforderungen auf den Markt auswirken werden.