Wie geht es mit der Verfüllung von Gruben und Brüchen in Bayern weiter?

 

Am 01.08.2023 trat mit der sog. Mantelverordnung eine neue Fassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV n.F.) in Kraft treten. Bayern hat sich mit der Aufnahme der sogenannten Länderöffnungsklausel in § 8 Abs. 8 BBodSchV erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Länder bei (Wieder)-Verfüllungen von abgebauten Vorkommen heimischer mineralischer Rohstoffe wie z. B. Kies oder Sand von bestimmten Vorgaben der BBodSchV n.F. abweichen und dafür landesspezifische Regelungen treffen können. Mit Rundschreiben vom 06.7.2023 (https://www.stmuv.bayern.de/themen/abfallwirtschaft/verfuelleitfaden/doc/verfuellleitfaden.pdf) hat das Bayerische Umweltministerium von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht. Im Einzelnen gilt ab 01.08.2023 in Bayern Folgendes:

Was gilt ab dem 01.08.2023 für die Verwertung von Bodenmaterial im Rahmen der Rekultivierung von Gruben und Brüchen in Bayern?

Es gelten die Anforderungen des bayerischen „Leitfadens für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen (Stand 15. Juli 2021)“ in der Fassung der „Weiterführung des bayerischen Verfüll-Leitfadens ab 01.08.2023“, veröffentlicht mit UMS des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 06.07.2023. Werden diese und gegebenenfalls die konkreten zusätzlichen Bestimmungen des Genehmigungsbescheids der Verfüllgrube eingehalten, ist der Einbau des Materials zulässig.

Was ist bei der Anlieferung von Bodenmaterial und Bauschutt zu beachten?

  • Verfüllungen in Gruben und Brüchen mit vor dem 16.07.2021 erteilten Genehmigungen: Verfüll-Bescheide für alle Standortkategorien, die vor dem 16.07.2021 erlassen wurden, bleiben grundsätzlich gemäß der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 1 BBodSchV n.F. bis zum 31.07.2031 gültig, soweit in den jeweiligen Bescheiden keine kürzere zeitliche Befristung vorgegeben ist. Es gelten dabei die in den jeweiligen Verfüll-Bescheiden vorgegebenen Zuordnungswerte in Verbindung mit Eluaten mit einem Wasser-/Feststoff-Verhältnis von 10 zu 1.
  • Verfüllungen in Gruben und Brüchen mit neu erteilten Genehmigungen im Zeitraum vom 16.07.2021 bis einschließlich 31.07.2023: Für Genehmigungen, die zwischen dem 16.07.2021 und dem 31.07.2023 neu beantragt wurden, gilt bis 31.07.2023 der Verfüll-Leitfaden in seiner derzeitigen Fassung vom 15.07.2021. Ab 01.08.2023 sind dann ergänzend dazu die unter den Ziffern 3. und 4. dieses Schreibens beschriebenen zusätzlichen Vorgaben zu beachten.
  • Verfüllungen in Gruben und Brüchen mit neu erteilten Genehmigungen ab dem 01.08.2023: Der Verfüll-Leitfaden bildet auch nach dem 31.07.2023 für die Genehmigung von Verfüllungen die die Grundlage als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Ergänzend zu den Vorgaben und Anhaltspunkten des Leitfadens sind dabei im Genehmigungsverfahren künftig die im UMS vom 06.07.2023 aufgeführten Hinweise und zusätzlichen bzw. modifizierten Anforderungen zu berücksichtigen.
  • Verfüllung von Bauschutt: Seit 01.08.2023 ist vor der Verfüllung von Bauschutt vom Abfallerzeuger oder -besitzer zu prüfen, ob eine höherwertige Verwertung des Materials erreicht werden kann. Nur wenn eine Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling nachweislich nicht möglich sein sollte, kann Bauschutt künftig noch wie folgt verfüllt werden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Material mindestens 2 einschlägigen Unternehmen der Recycling-Branche angedient wurde, diese jedoch seine Annahme schriftlich abgelehnt haben. Der entsprechende Schriftverkehr ist den Betreiber der Verfüllung vorzulegen. Die Anfrage und Ablehnung der Recycling-Unternehmen darf, z. B. bei anstehenden, aber noch nicht begonnenen Abbruchmaßnahmen, auch bereits vor dem tatsächlichen Anfall des Bauschutts erfolgen. Damit kann auch im Falle kleinerer Abbruchmaßnahmen privater Bauherren, bei denen ggf. keine Flächen für die Zwischenlagerung von Material zur Verfügung stehen und die Erfüllung der grundsätzlichen Pflicht zur getrennten Sammlung von mineralischen Abfällen technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ein praxisgerechter und kostensparender Ablauf der Maßnahme gewährleistet werden.
  • Verfüllung von Gleisschotter: Seit 01.08.2023 ist auch bei der Verfüllung von Gleisschotter die Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recyclingmöglichkeit dieses Fremdmaterials entsprechend zu prüfen.

An dem bekannten und bewährten Verfahren ändert sich also bis zum 31. Juli 2031 hinsichtlich der Beprobung, der Laboranalyse (Z-Werte, W-/F-Verhältnis 10:1) für die Anlieferung von Bodenmaterial (fast) nichts, bei Bauschutt zur Verfüllung muss der Nachweis der Nicht-Recycelbarkeit erbracht werden.